In der am 21. März 2012 veröffentlichten Leitlinie geht es um gesundheitsbezogene Angaben aus dem Bereich Appetit-veränderung, Gewichtsmanagement und Blutzuckerspiegel. Die EFSA legt auf der Basis der bisher beurteilten Anträge dar, welche behaupteten Wirkungen als vorteilhaft für die menschliche Gesundheit betrachtet werden und welche Studienergebnisse geeignet sind, um gesundheitsbezo-genen Angaben aus diesem Bereich abzusichern.
Inwiefern Angaben zu Appetit oder Sättigung als vorteilhafte Wirkung angesehen werden, hängt vom Kontext des Claims ab. Angaben zu Appetit werden hauptsächlich im Zusammenhang mit einer Gewichtsreduzierung gemacht. Belege für einen beabsichtigten Effekt müssen daher zur Appetitveränderung und zur Gewichtreduktion bei gleichzeitig regelmäßiger Nahrungsaufnahme vorgelegt werden. Humanstudien, die Aussagen zu zunehmender Sättigung oder reduzierten Hungergefühl z.B. mit validierten und präzisen Methoden der Verhaltensforschung (z.B. validierte visuelle Analogskalen) zeigen, können solche Belege liefern. Änderungen bestimmter Biomarker (z.B. Cholecystokinin CCK) können die Ergebnisse unterstützen.
Die Abnahme an Körperfett oder Körpergewicht kann vorteilhaft sein für Personen mit überschüssigem Körperfett bzw. Übergewicht. Bildgebende Verfahren wie Doppelröntgenabsorptiometrie (DEXA), Magnetresonanztomographie (MRT) und Computertomographie (CT) sind im Allgemeinen geeignet, um Änderungen des Körperfettes in Interventionsstudien festzustellen. Dagegen sind Messungen der Hautfaltendicke, Bioelektrische Impedanzanalyse (BIA) und Luftverdrängung-Plethysmographie (ADP) generell ungeeignet, um kleine Änderungen des Körperfettanteils festzustellen, insbesondere wenn sie als alleinige Methode bei adipösen Personen angewendet werden.
Auch Patienten wie Adipöse und Diabetiker Typ II können in bestimmten Fällen als Studienpopulation in Frage kommen, wenn die Studienergebnisse lediglich Änderungen im Lebensstil wie z.B. durch Diäten und körperliche Bewegung erzielt werden. Wie auch immer, bei Patienten, die unter medikamentöser Behandlung stehen, bedarf es einer Begründung, weshalb diese Ergebnisse auf die allgemeine Bevölkerung übertragbar sein sollen. Die EFSA wird hier von Fall zu Fall entscheiden.
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